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Kündigung in Wohnanlage

Ein gewerblicher Skiservice mit regem Publikumsverkehr muss vom Vermieter nicht geduldet werden

Generell sollen sich Menschen in ihrer Wohnung frei entfalten können. Doch dass Mietern in ihrem Mietobjekt nicht alles gestattet ist, beweist der folgende Fall des Amtsgerichts München (AG).

Doppelhaushälfte mit „Skigeschäft“

An einer vermieteten Doppelhaushälfte mit Garage brachten Mieter ein Plakat an, auf dem sie ihren dortigen Skiservice bewarben. Und zwar für montags bis freitags von 16:00 Uhr bis 19:30 Uhr. Außerdem boten sie donnerstags einen An- und Verkauf von gebrauchten Skiern und Skischuhen an. Als die Mieter der seitens der Vermieterin geforderten Unterlassung nicht nachkamen, sprach diese eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses aus und erhob Räumungsklage – mit Erfolg.

Keine Duldung des Gewerbes

Zwar wurde durch die Nutzung der Wohnzweck nicht verändert und auch Gefahren der Beschädigung oder übermäßigen Abnutzung lagen nicht vor. Der Skiservice wurde jedoch beworben, um viele Kunden anzulocken. Es war Laufkundschaft zu erwarten, da keine ausdrückliche Terminver-einbarung als Bedingung kommuniziert wurde. Zudem war im Wohngebiet mit einem erhöhten Verkehr sowie erhöhter Parkplatzsuche und -auslastung zu rechnen. Skibedarf würde ja meist per Auto transportiert werden. All das musste die Vermieterin nicht hinnehmen. Dies selbst dann nicht, wenn wie hier behauptet eine derartige Werkstatt in der Garage bei der Vermieterin bereits beim Besichtigungstermin auf offene Ohren stieß. Ein gewerblicher Skiservice mit regem Publikumsverkehr muss nicht geduldet werden.

Hinweis: Der Betrieb einer nicht vereinbarten Skiwerkstatt in einem Wohngebäude in einem

Wohngebiet durch den Mieter kann also den Vermieter zu einer Kündigung berechtigen.

Quelle: AG München, Urt. v. 30.11.2018 – 423 C 8953/17

Fundstelle: www.justiz.bayern.de

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