Entspannung trotz Abrissbirne?
Zum Leid vieler Menschen sind Klagen um Geräuschbelästigungen im nahen Umfeld rechtlich gesehen oftmals nur “viel Lärm um nichts”. Dass Baulärm jedoch durchaus Grund zur Minderung der Gewerbemiete geben kann, zeigt der folgende Fall des Berliner Kammergerichts (KG).
Mieter hatten Gewerberäume zur Nutzung als “Thai-Massagesalon” gemietet. Dann ließ der Nachbar auf seinem Grundstück das vorhandene Gebäude abreißen und ein neues Gebäude errichten. Die Arbeiten dauerten ca. ein Jahr. Dafür verlangten die Mieter von ihrem Vermieter eine Mietrückzahlung in Höhe von 7.000 EUR für eine Mietminderung von 20 %. Schließlich klagten sie das Geld ein. Und damit lagen sie auch in den Augen des KG richtig.
Die Entscheidung im Sinne der Betroffenen
Lärm und Erschütterungen von einer benachbarten Baustelle können im Hinblick auf den mietvertraglichen vereinbarten Nutzungszweck einen Mangel der Mietsache begründen, ohne dass es auf Abwehr- oder Entschädigungsansprüche des Vermieters gegen den Bauherrn ankommt. Die von den Mietern geltend gemachte Minderung um 20 % während der Abriss- und Neubauarbeiten am Nachbargebäude ist für den Zeitraum der Abriss-, Tiefbau- und Rohbauarbeiten berechtigt. Denn das Mietobjekt wurde von dem Bauvorhaben gravierend betroffen.
Hinweis: Egal, woher der Lärm auch kommt, stets sollten Betroffene ein genaues Protokoll führen, wann welche Lärmbelästigungen exakt aufgetreten sind.
Quelle: KG Berlin, Urt. v. 17.09.2020 – 8 U 1006/20
Fundstelle: www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de
Es wird darauf hingewiesen, dass gerichtliche Entscheidungen grundsätzlich Einzelfallentscheidungen sind und nicht ohne weiteres auf vergleichbare /ähnliche Sachverhalte übertragen werden können, da auch diese vom zuständigen Gericht als Einzelfall beurteilt werden müssen. Ob das dargestellte Urteil auch auf Sie anwendbar ist, können wir gern in einem persönlichen Gespräch erörtern.