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Umzug vor Vertragsende: Renovierungsarbeiten in leerstehender Wohnung berechtigen nicht zum Zahlungsstopp

Dass der traurige Umstand, in ein Seniorenheim ziehen zu müssen, nicht zu einer automatischen Aufhebungsvereinbarung des Mietvertrags führt, sollte klar sein. Ob der Umstand, dass der Vermieter die leerstehende Wohnung bereits Handwerkern zugänglich macht, daran etwas ändert, musste im folgenden Fall das Landesgericht Koblenz (LG) entscheiden.

Vorzeitiger Auszug entbindet nicht von weiteren Mietzahlungen

Ein Mann vermietete 1998 eine Dachgeschosswohnung an eine Frau. Anfang 2019 informierte die Mieterin ihn, dass sie aus der Wohnung in ein Seniorenheim umziehen wolle. Sie zog Mitte März aus und zahlte auch nur noch für diesen gesamten Monat die Miete. Jedoch lief der Mietvertrag noch bis Ende Mai. Der Vermieter führte ab März in der mittlerweile leeren Wohnung Renovierungsarbeiten durch. Zwar war zwischen den Parteien streitig, ob die Handwerker auch in der Wohnung lebten, dennoch klagte der Vermieter seine Miete für die Monate April und Mai ein.

Das LG hat dem Vermieter diese Mietzahlungen auch zugesprochen, denn es gab keine Aufhebungsvereinbarung zum Mietvertrag hinsichtlich März. Auch die Nutzung der Wohnung durch die Handwerker zu Renovierungszwecken führte nicht zu einem Erlöschen des Mietzahlungsanspruchs. Schließlich hätte der Vermieter der Mieterin – zumindest theoretisch – die Wohnung jederzeit wieder zur Verfügung stellen können. Außerdem war ein entscheidendes Indiz der Umfang der in der Wohnung durchgeführten Baumaßnahmen. Hier ging es lediglich um Malerarbeiten und nicht um umfangreiche Renovierungen. Daher war der Anspruch auf die restlichen Mietzahlungen nicht erloschen.

Quelle: LG Koblenz, Urt. v. 16.02.2021 – 6 S 188/20

Fundstelle: www.lgko.justiz.rlp.de

Es wird darauf hingewiesen, dass gerichtliche Entscheidungen grundsätzlich Einzelfallentscheidungen sind und nicht ohne weiteres auf vergleichbare /ähnliche Sachverhalte übertragen werden können, da auch diese vom zuständigen Gericht als Einzelfall beurteilt werden müssen. Ob das dargestellte Urteil auch auf Sie anwendbar ist, können wir gern in einem persönlichen Gespräch erörtern.

 

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