Wer Teppich gegen Fliesen tauscht, muss auf unter ihm wohnende Nachbarn achten
Die Zeiten vollflächig mit Bodentextilien ausgelegter Fußböden sind eindeutig vorüber. Auslegware ist besonders im Privatbereicht schon seit langem nicht mehr zeitgemäß. Wer aber eventuell noch bestehende Altbestände gegen Fliesen oder andere Beläge auszutauschen will, sollte das folgende Urteil kennen.
Teppichboden oder Fliesen?
Die Parteien dieses Rechtsstreits waren beide Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wohnung des einen befand sich im zweiten Obergeschoss eines 1962 errichteten Hauses. Die Wohnung des anderen in dem darüber liegenden Dachgeschoss. Dieses Dachgeschoss war 1995 zu Wohnraum ausgebaut und mit Teppichboden ausgestattet worden. Im Jahr 2008 ließ der Eigentümer des Dachgeschosses den Teppichboden durch Fliesen ersetzen. Der darunter wohnende Eigentümer wollte dieses nicht akzeptieren.
Die Entscheidung des BGH
Laut BGH kann ein Wohnungseigentümer von einem anderen, der in seiner Wohnung Fliesen statt Teppichboden verlegt und damit den Bodenbelag ausgetauscht hat, die Einhaltung der schallschutztechnischen Mindestanforderungen nach der DIN 4109 verlangen. Dass die Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums selbst mangelhaft ist (z.B. im Altbau), hilft als entschuldigendes Argument hier auch nicht weiter. Denn jeder Eigentümer ist verpflichtet, von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nur so Gebrauch zu machen. Damit dadurch keinem der anderen über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Hier hätte durch die Verlegung eines Teppichbodens oder die Anbringung eines zusätzlichen Bodenbelags auf die bestehenden Fliesen Lärm vermieden werden können.
Hinweis:
Die gegenseitige Rücksichtnahme in einer Wohnanlage sollte eigentlich eine
Selbstverständlichkeit sein. Geschieht das nicht, ist der Streit vorprogrammiert.
Quelle: BGH, Urt. v. 26.06.2020 – V ZR 173/19
Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de
Es wird darauf hingewiesen, dass gerichtliche Entscheidungen grundsätzlich Einzelfallentscheidungen sind und nicht ohne weiteres auf vergleichbare /ähnliche Sachverhalte übertragen werden können, da auch diese vom zuständigen Gericht als Einzelfall beurteilt werden müssen. Ob das dargestellte Urteil auch auf Sie anwendbar ist, können wir gern in einem persönlichen Gespräch erörtern.