In den letzten Jahren mussten in Wohnungen Rauchmelder (bis zum Stichtag 31.12.2020) installiert werden. Doch was mit der Umlage der anfallenden Wartungskosten ist, schien bislang immer noch nicht wirklich klar zu sein. Das Landgericht München I (LG) hat sich dem Thema nun angenommen und Klarheit geschaffen, wie diese Aufwendungen korrekt in die Betriebskosten zu integrieren sind.
Inhalt des Mietvertrages schließt keine zusätzliche Erläuterung aus
Im Mietvertrag dieses Falls stand die häufig genutzte Formulierung: “Werden öffentliche Grundstückabgaben neu eingeführt oder entstehen umlagefähige Betriebskosten nach der Berechnungsverordnung neu, so können diese Kosten vom Vermieter im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften umgelegt und angemessene Vorauszahlungen festgesetzt werden.” Nun rechnete der Vermieter über die Betriebskosten ab und verlangte eine Nachzahlung.
Darin waren auch etwas mehr als 16 EUR für die Wartung der Rauchmelder enthalten. Das wollte die Mieterin nicht zahlen, denn sie war der Auffassung, dass die Kosten für die Wartung der Rauchwarnmelder mangels vertraglicher Vereinbarung nicht umgelegt werden können. Schließlich klagte der Vermieter unter anderem die 16 EUR ein; jedoch vergeblich.
Die Umlage von “sonstigen Betriebskosten”, die nach Mietvertragsabschluss neu entstanden und im Mietvertrag nicht im Einzelnen benannt sind, erfordert laut LG eine entsprechende Erklärung des Vermieters. In der Erklärung muss der Grund für die Umlage bezeichnend erläutert werden. Und genau das war hier für die Wartungskosten der Rauchwarnmelder nicht erfolgt.
Hinweis: Wenn der Vermieter also alles richtig macht und eine entsprechende Erklärung abgibt, können Kosten für die Wartung von Rauchmeldern auf die Mieter umgelegt werden.
Quelle: LG München I, Urt. v. 15.04.2021 – 31 S 6492/20
Fundstelle: www.justiz.bayern.de
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