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Wohngebäudeversicherung: Rückstauschäden aus Drainagerohren sind nicht von “Leitungswasserschäden” erfasst

Eine Krux bei Versicherungsverträgen ist es oft, dass Profis sie entwerfen und zumeist Laien sie unterzeichnen. Dass es umso wichtiger ist, das zu Vereinbarende vor Unterzeichnung Wort für Wort zu prüfen, zu hinterfragen und gegebenenfalls von einer Fachkraft erläutern zu lassen, zeigt der folgende Fall des Oberlandesgerichts Nürnberg (OLG).

Der etwas andere Wasserschaden

Der Eigentümer eines Gebäudes hatte eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen, in der auch Leitungswasserschäden abgesichert waren. Es kam, wie es kommen musste: Ein Abwasserrohr war außerhalb des versicherten Gebäudes gebrochen und verstopft. Hierdurch kam es zu einem Rückstau von Abwasser, der auch die an die Abwasserleitung des Gebäudes angeschlossene Drainageleitung betraf. Von der Drainage austretendes Wasser lief in das Gebäude und führte zu Schäden im Kellerbereich. Da die Versicherung eine Regulierung der Schäden in Höhe von fast 50.000 EUR abgelehnte, kam es zur Klage.

Die OLG-Richter waren jedoch der Auffassung, dass die Versicherung nicht zahlen musste. Denn Drainagerohre sammeln im Außenbereich eines Gebäudes Niederschlags- und Sickerwasser und leiten dieses ab. Sie dienen somit eben nicht der Wasserversorgung. Tritt aus einer solchen Drainage also Wasser aus, stellt dies nun einmal kein Leitungswasserschaden dar.

Hinweis: Wer sich nicht sicher ist, welche Schäden durch die Gebäudehaftpflichtversicherung abgedeckt werden, sollte bei seiner Versicherung nachfragen. Im Zweifel kann auch eine Prüfung durch den Rechtsanwalt erfolgen.

Quelle: OLG Nürnberg, Urt. v. 03.02.2021 – 8 U 3471/20

Fundstelle: www.justiz.bayern.de

Es wird darauf hingewiesen, dass gerichtliche Entscheidungen grundsätzlich Einzelfallentscheidungen sind und nicht ohne weiteres auf vergleichbare /ähnliche Sachverhalte übertragen werden können, da auch diese vom zuständigen Gericht als Einzelfall beurteilt werden müssen. Ob das dargestellte Urteil auch auf Sie anwendbar ist, können wir gern in einem persönlichen Gespräch erörtern.

 

 

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