Das Güterrecht ist immer dann wichtig, wenn eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft vor dem Aus steht. Die Aufteilung der während der Ehe angesammelten Güter und Vermögen werden über dieses Güterrecht geregelt. Eine Alternative dazu bildet der Ehevertrag, der heute von immer mehr Paaren geschlossen wird. So können sie die Verteilung der Vermögensverhältnisse im Falle einer Trennung oder Scheidung selbst bestimmen. Viele Eheleute gehen davon aus, dass eine Eheschließung ihnen automatisch das Besitzrecht am Vermögen des Partners überschreibt und das dieser Besitzanspruch auch nach Beendigung der Ehe bestehen bleibt. Dies ist allerdings nicht richtig, denn ohne individuelle Regelung werden Ehepaare als sogenannte Zugewinngemeinschaft behandelt. In punkto Güterrecht sind die Unterscheidungen bei einer Trennung sehr wichtig, denn viele Paare wissen nicht, was ihnen nach einer Scheidung an Vermögen eigentlich zusteht. Als erfahrener Anwalt für Familienrecht helfe ich Ihnen diesbezüglich gern weiter.
Güterrecht und Zugewinngemeinschaft
Das Güterrecht besagt, dass beide Ehepartner im Normalfall alleinige Besitzer des jeweils in die Ehe eingebrachten Vermögens bleiben. Besitzt der Ehegatte beispielsweise 50.000,00 Euro als Barvermögen und die Ehefrau ein Haus auf ihren Namen, verbleiben diese Güter auch nach der Eheschließung im Besitz des jeweiligen Partners und gehen nicht automatisch in einen gemeinsamen Besitz über. Laut Güterrecht existieren verschiedene Güterstände, von denen die Gütertrennung und die Zugewinngemeinschaft die beiden häufigsten sind. Wer nicht in einem Ehevertrag oder anderweitig abseitige Regelungen trifft, befindet sich in seiner Ehe meist automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sobald eine Ehe beendet wird, kommt es dann zu einem sogenannten Zugewinnausgleich. Dieser Zugewinnausgleich soll dafür sorgen, dass das gemeinsam in der Ehe erworbene Vermögen möglichst gerecht zwischen beiden Partnern aufgeteilt wird.
Wie funktioniert der Zugewinnausgleich?
Beim Zugewinnausgleich im Sinne des Güterrechts wird zunächst von einem sogenannten Anfangsvermögen ausgegangen. Dieses Anfangsvermögen entspricht dem Vermögen, das beide Ehepartner in die Ehe gebracht haben. Im obigen Beispiel wären dies das Barvermögen des Ehemanns sowie das Immobilienvermögen der Ehefrau. Neben dem Anfangsvermögen ist der Zugewinn entscheidend: Das ist der Vermögensbetrag, um den sich das Anfangsvermögen der Ehepartner im Laufe der Zeit vergrößert hat. Der Zugewinn kann 0,00 Euro betragen, laut geltender Rechtsbestimmungen aber nicht negativ sein. Um den Zugewinn berechnen zu können, ist das Endvermögen entscheidend. Stehen diese drei Komponenten fest, wird der Zugewinnausgleich festgelegt. Hierfür wird vom Endvermögen der Betrag des Anfangsvermögens abgezogen. Der Ehepartner mit dem höheren Zugewinn, muss dem Ehepartner mit dem geringeren Zugewinn die Hälfte des Mehrteils an Zugewinn auszahlen.
Zugewinnausgleich vor Gericht
Im Zusammenhang mit dem Güterrecht gibt es viele rechtliche Fragen, die für Betroffene eine große Rolle spielen. Was beispielsweise passiert, wenn der Ehepartner seinen Zugewinn ausgibt, um mir nach Durchsetzung der Scheidung keinen Zugewinnausgleich zahlen zu müssen? Wie kann ich feststellen, wie hoch das Endvermögen meines ehemaligen Partners ist? Welche Tricks und Kniffe gibt es beim Güterrecht, die mir dabei helfen können, an das Geld zu kommen, das mir rechtmäßig zusteht? Gerade hinsichtlich des Güterrechts ist eine anwaltliche Vertretung von besonders großem Wert. Nicht nur, wenn hohe Vermögenssummen im Spiel sind, sondern auch bei kleineren Vermögen kann die Beratung durch einen Fachanwalt am Ende das Zünglein an der Waage sein, welches Ihnen zu dem Recht verhilft, mit den Besitztümern, die Ihnen zustehen, aus der Ehe zu gehen. Gern setzte ich mich als erfahrener Anwalt für Familienrecht für Sie ein und helfen Ihnen dabei das Güterrecht zu Ihren Gunsten anzuwenden. Sprechen Sie mich an.